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   BFH, 09.02.2005 - X R 52/03   

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https://dejure.org/2005,6642
BFH, 09.02.2005 - X R 52/03 (https://dejure.org/2005,6642)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2005 - X R 52/03 (https://dejure.org/2005,6642)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - X R 52/03 (https://dejure.org/2005,6642)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 155 Abs. 2; ; AO 1977 § 162 Abs. 3; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 74; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 § 180; FGO § 74
    Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte einer GbR; Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    HGB § 255, EStG § 15, EStG § 4 Abs 4, EStG § 7
    Erhaltungsaufwand; Herstellungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    Er ist auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu beachten (Urteil vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239, m.w.N.).

    Jedenfalls muss es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handeln (BFH-Urteile in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; vom 10. August 1994 X R 45/91, BFH/NV 1995, 387).

    Das FA wollte im Hinblick auf die fraglichen Einkünfte keine vorläufige Maßnahme treffen, sondern ging davon aus, dass es eines Verfahrens zur Feststellung der umstrittenen Einkünfte nicht bedurfte (vgl. Urteile in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; in BFH/NV 1995, 387).

  • BFH, 10.08.1994 - X R 45/91

    Einkommensteuerpflichtigkeit von Entschädigungen des Eigentümers bei Veräußerung

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    Jedenfalls muss es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handeln (BFH-Urteile in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; vom 10. August 1994 X R 45/91, BFH/NV 1995, 387).

    Das FA wollte im Hinblick auf die fraglichen Einkünfte keine vorläufige Maßnahme treffen, sondern ging davon aus, dass es eines Verfahrens zur Feststellung der umstrittenen Einkünfte nicht bedurfte (vgl. Urteile in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; in BFH/NV 1995, 387).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 151/94

    Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    Es ist ferner in Betracht zu ziehen, dass einzelne der Aufwandspositionen wie etwa eine bautechnisch mit anderen Maßnahmen nicht verbundene Erneuerung von Fenstern und Türen als der zeitgemäßen Modernisierung vorhandener Bausubstanz dienend nicht die Merkmale einer Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) erfüllen, weil hierdurch weder die Substanz des Gebäudes vermehrt oder die nutzbare Fläche vergrößert noch ein neues Wirtschaftsgut geschaffen würde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086, unter 1.a).
  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    Zwar nimmt die Rechtsprechung eine "geringe Bedeutung" an, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02

    Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    b) Die Finanzbehörde kann bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung absehen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages, die Aufteilung und Zurechnung feststehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87; vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27).
  • BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88

    Zurechnung der negativen Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zur

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    b) Die Finanzbehörde kann bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung absehen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages, die Aufteilung und Zurechnung feststehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87; vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27).
  • BFH, 13.03.1986 - IV S 16/85

    Gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte - Erfassung von

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 52/03
    Liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nicht vor, ist der Erlass eines Feststellungsbescheides zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606).
  • BFH, 25.09.2013 - II R 2/12

    Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei

    Es bedarf daher der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 II B 95/09, BFH/NV 2010, 236).

    Vielmehr ist es sachgerecht, dass der BFH zu der eigentlichen Streitfrage eine Revisionsentscheidung trifft und das Verfahren an das FG zurückverweist, das seinerseits das Verfahren bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens auszusetzen haben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1235; BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 236).

  • BFH, 24.05.2006 - I R 93/05

    Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids

    Diese Vorschrift erlaubt aber nur, im Folgebescheid eine erkennbar einstweilige Regelung zu treffen, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift (BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 155 Rz. 39 f., m.w.N.).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer

    Der Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO ist aber nur eröffnet, wenn das FA im Hinblick auf die in einem Grundlagenbescheid zu treffende Feststellung nur eine vorläufige Maßnahme treffen wollte (BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235, m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

    Dass es dies nicht getan hat, ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten ist (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.; vom 1. April 2003 I R 70/01, BFH/NV 2003, 1282, unter B.I.; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; vom 19. Dezember 2003 VI R 2/02, BFH/NV 2004, 774, unter 3., und vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235).
  • BFH, 16.05.2013 - V R 23/12

    Bedeutung des Widerrufs einer verbindlichen Auskunft für das Klageverfahren gegen

    a) Unterlässt das FG eine gebotene Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO, liegt darin ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235; vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401, und vom 31. Mai 2010 X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011, jeweils m.w.N.), der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 9. September 2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413; vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 9/05

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids

    Schließlich bestimmt zwar § 155 Abs. 2 AO 1977, dass eine in einem Grundlagenbescheid zu treffende Entscheidung im Folgebescheid vorweggenommen werden darf; diese Norm setzt aber voraus, dass der Folgebescheid erkennbar eine einstweilige Regelung trifft, die dem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift (BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235; Rüsken in Klein, AO, 8. Aufl., § 155 Rz. 39 f., m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2010 - X B 162/09

    Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des

    c) Unterlässt das FG eine nach § 74 FGO gebotene Verfahrensaussetzung, liegt darin nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Entscheidungen vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726; vom 1. Juli 1992 X B 143/91, BFH/NV 1992, 762; vom 8. März 1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868; vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235, und vom 16. November 2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401).
  • BFH, 08.11.2006 - II R 13/05

    Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

    Diese Vorschrift erlaubt aber nur, im Folgebescheid eine erkennbar einstweilige Regelung zu treffen, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid vorgreift (BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 155 Rz. 39 f., m.w.N.).
  • FG Münster, 23.10.2008 - 3 K 2274/06

    Anspruch auf einen behördlichen Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen

    Die Rechtsprechung des BFH, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, sieht einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nämlich darin, wenn ein Finanzgericht in den Fällen, in denen es an einem Grundlagenbescheid fehlt, in der Sache entscheidet, statt das Verfahren nach § 74 FGO bis zum Erlass des Grundlagenbescheids auszusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2005 X R 52/03, BFH/NV 2005, 1235).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 6 A 10020/20

    Notwendigkeit eines Grundlagenbescheids für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides

    Danach werden durch diese gesetzliche Regelung insbesondere Sachverhalte erfasst, in denen die in einem Grundlagenbescheid noch festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zunächst in einem Steuerbescheid gemäß § 162 Abs. 5 AO geschätzt werden (BFH, Urteil vom 26. Juli 1983 - VIII R 28/79 -, juris Rn. 26, und vom 9. Februar 2005 - X R 52/03 -, juris Rn. 16).
  • BFH, 12.02.2009 - X B 124/07

    Aussetzung eines die Festsetzung der Steuerrate 1990 betreffenden Verfahrens zur

  • FG Berlin, 31.08.2005 - 2 K 2295/02

    Rechtmäßigkeit der Feststellung von Einheitswerten für Mietwohngrundstücke von

  • FG Berlin, 20.10.2005 - 2 K 2295/02

    Verfassungsmäßigkeit der höheren Grundsteuerbelastung bei der

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